Maschinenverordnung 2027: Änderungen für Hersteller

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ab 20. Januar 2027: Stichtag, wesentliche Änderungen für Hersteller, Normenstatus und Ablösung der Maschinenrichtlinie.

Inhaltsverzeichnis
Industriefachmann prüft die digitale Dokumentation an einer automatisierten Fertigungsmaschine. · KI-generiert
Industriefachmann prüft die digitale Dokumentation an einer automatisierten Fertigungsmaschine.

Wo finde ich die Maschinenverordnung?

Die Maschinenverordnung finden Sie kostenfrei auf dem Portal EUR-Lex: amtlich heißt sie Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen. Sie wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 165, S. 1) veröffentlicht[1] und trat am 19. Juli 2023, zwanzig Tage später, in Kraft[2]. EUR-Lex stellt den Text in allen Amtssprachen und als konsolidierte Fassung bereit. Die jüngste konsolidierte Fassung (Stand: 27. Juli 2026) enthält die Berichtigungen vom 4. Juli 2023 und vom 1. April 2025 sowie die Änderungsverordnungen (EU) 2024/2748 und (EU) 2026/1744[1]. Für Konformitätserklärungen und technische Dokumentation ist diese konsolidierte Fassung die zuverlässigste Arbeitsgrundlage; rechtsverbindlich bleibt der im Amtsblatt veröffentlichte Text.

Rechtlich handelt es sich um eine EU-Verordnung, nicht um eine Richtlinie. Sie gilt deshalb unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland setzte bislang die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG um[3]; sie tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft[4]. Weil auch die 9. ProdSV den Namen „Maschinenverordnung“ trägt, ist in diesem Artikel mit dem Begriff stets die EU-Verordnung (EU) 2023/1230 gemeint.

  • Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1230 steht auf EUR-Lex kostenfrei und ohne Registrierung bereit.
  • Für wörtliche Zitate in Rechtsdokumenten ist die Ersterscheinung im Amtsblatt der EU maßgeblich (L 165 vom 29. Juni 2023).
  • Die BAuA bietet eine Übersicht zur 9. ProdSV und zur nationalen Einordnung der Maschinensicherheit in Deutschland.
  • Die Leitfäden der IHKs fassen die Übergangsregeln praxisnah zusammen, ausdrücklich ohne Rechtsverbindlichkeit.

In der technischen Dokumentation sollte die Verordnung mit ihrer vollständigen Bezeichnung zitiert werden. Die Kurzform „Maschinenverordnung“ ist in der Praxis verbreitet, steht aber nicht im Titel des Rechtsakts[2]. Gerade in Konformitätserklärungen, die mehrere Rechtsakte abdecken, zeigt erst die exakte Bezeichnung, welcher Rechtsstand nachgewiesen ist.

Welche Beispiele gibt es für wesentliche Veränderungen von Maschinen?

Eine wesentliche Veränderung ist nach der Maschinenverordnung eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die die Sicherheit beeinträchtigt, weil eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht[5]. Den Begriff führt die Verordnung erstmals EU-weit ein (Artikel 18). Entscheidend ist also nicht der Umfang des Umbaus, sondern seine Wirkung auf die Sicherheit. Liegt eine wesentliche Veränderung vor, ist das Konformitätsbewertungsverfahren für die Maschine nach Artikel 25 vollständig neu durchzuführen[5].

Wer die wesentliche Veränderung vornimmt, gilt nach Artikel 18 als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten nach Artikel 10[1]. Für Betreiber heißt das: Nach einem Retrofit (Nachrüstung) oder einem tiefgreifenden Softwareeingriff können sie rechtlich selbst zum Hersteller werden. Nicht jede Änderung fällt unter den Begriff. Wartung und der Austausch gegen identische Teile erfüllen die Definition in der Regel nicht, weil dabei weder eine neue Gefährdung entsteht noch ein bestehendes Risiko steigt. Ob ein Umbau wesentlich ist, bleibt im Einzelfall eine Ingenieuraufgabe.

  • Einbau zusätzlicher Komponenten, etwa eines zusätzlichen Antriebs, der neue Bewegungen und damit neue Gefährdungen ermöglicht.
  • Aufspielen einer neuen Software, die Sicherheits- oder Bewegungsfunktionen verändert.
  • Umrüstung auf kollaborativen Betrieb mit kollaborativen Robotern (Cobots), ohne die Anforderungen an die Mensch-Maschine-Interaktion neu zu bewerten.
  • Anbindung an andere Einrichtungen oder Netze, wenn dadurch neue gefährliche Situationen entstehen können, etwa durch Manipulation über die Schnittstelle.
  • Erhöhung von Geschwindigkeit, Hubkraft oder Taktzahl über die Grenzen der ursprünglichen Risikobeurteilung hinaus, wenn dadurch ein bestehendes Risiko steigt.

Für Instandhaltung und Engineering folgt daraus: Jede geplante Maschinenänderung braucht vor der Umsetzung eine neue Risikobeurteilung und eine dokumentierte Entscheidung, ob sie wesentlich ist. Diese Entscheidung gehört ins Änderungsmanagement und nicht allein ins Wissen einzelner Techniker. Erste Orientierung gibt die Betriebsanleitung des Herstellers, weil sie die Grenzen der bestimmungsgemäßen Verwendung festlegt; bei Unsicherheit hilft die Abstimmung mit einer benannten Stelle, also einer von einem Mitgliedstaat benannten Konformitätsbewertungsstelle. Die Auslegungspraxis zu dem neuen Begriff ist noch jung, eine gefestigte Rechtsprechung gibt es bislang nicht. Projekte sollten diese Unsicherheit von Anfang an einplanen.

Was sagt die Maschinenrichtlinie 2006/42 EG aus?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt, unter welchen Sicherheitsanforderungen neue Maschinen auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen. Sie ist seit dem 29. Dezember 2009 anzuwenden und hat die Richtlinie 98/37/EG abgelöst. In Deutschland ist sie über das Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der 9. ProdSV umgesetzt[3]. Sie gilt für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen sowie unvollständige Maschinen[3].

Im Kern verlangt die Richtlinie, dass eine Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, ausgehend von einer Risikobeurteilung durch den Hersteller. Nachgewiesen wird das über ein mehrstufiges Konformitätsbewertungsverfahren, das bereits in der Konstruktion beginnt und den Lebenszyklus der Maschine berücksichtigt. Die technische Dokumentation kann mehrere hundert Seiten umfassen. Der größte Teil bleibt als interner Nachweis beim Hersteller, während Betreiber Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und zusätzliche Sicherheitsinformationen erhalten.

ElementFunktion im Verfahren
RisikobeurteilungMethodischer Ausgangspunkt; leitet Schutzmaßnahmen und das anzuwendende Bewertungsverfahren ab
Grundlegende AnforderungenSchutzziele in Anhang I der Richtlinie, konstruktiv umzusetzen
Harmonisierte NormenFreiwillige Anwendung; löst bei gelisteter Fundstelle die Konformitätsvermutung aus
Technische DokumentationInterner Nachweis des Herstellers, bei Behördenanfragen vorzulegen
Konformitätserklärung und CE-KennzeichnungErklärung bestätigt die Übereinstimmung mit allen Anforderungen; das CE-Zeichen muss lesbar und dauerhaft an der Maschine angebracht sein

Diese Struktur hat sich seit 2009 bewährt, erfasst aber neuere Risiken nur unvollständig. Laut der Europäischen Arbeitsschutzagentur EU-OSHA soll die Verordnung neue Technologien besser erfassen, etwa autonome mobile Maschinen (Roboter), vernetzte Geräte im Internet der Dinge und künstliche Intelligenz, deren lernende Module Sicherheitsfunktionen übernehmen[6]. Hier setzt die neue Verordnung an, ohne die Bausteine Risikobeurteilung, Normen und Konformitätsbewertung zu ersetzen.

Welche Normen gibt es für die Maschinensicherheit?

Für die Maschinensicherheit gibt es harmonisierte A-, B- und C-Normen: europäische Normen, die CEN, CENELEC und ETSI im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeiten und die die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in technische Spezifikationen übersetzen. Ihre Anwendung ist freiwillig. Wer sie anwendet, kann sich aber auf die Konformitätsvermutung berufen: Ist die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht, wird vermutet, dass das Produkt die von der Norm abgedeckten Anforderungen erfüllt. Ohne Normenanwendung liegt die Beweislast vollständig beim Hersteller[7].

NormtypInhaltBeispiele
A-NormenGrundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und Risikobeurteilung, anwendbar auf alle MaschinenartenEN ISO 12100
B-NormenÜbergreifende Sicherheitsaspekte (B1) und Schutzeinrichtungen (B2)EN ISO 13849-1 (sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen), EN ISO 13857 (Sicherheitsabstände), EN 60204-1 (elektrische Ausrüstung)[7]
C-NormenDetaillierte Anforderungen für bestimmte Maschinentypen, mit Vorrang vor A- und B-NormenEN ISO 10218-1/-2 (Industrieroboter), EN 415-Serie (Verpackungsmaschinen)

Bewährt hat sich folgende Reihenfolge: zuerst prüfen, ob es für den Maschinentyp eine C-Norm gibt, dann die B-Normen je nach identifizierten Gefährdungen auswählen und die Methodik der A-Norm immer anwenden[7]. Einzubeziehen ist dabei die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung, etwa das Übersteigen zu niedriger Schutzzäune oder die Manipulation von Schutzeinrichtungen; die EN ISO 13857 legt dafür Mindestabstände, Höhen und konstruktive Maßnahmen fest.

Mit dem Wechsel zur Verordnung ändert sich der Status der Normen, nicht ihre Systematik. Laut CE-Copilot (2025) waren unter der Maschinenverordnung noch keine Fundstellen veröffentlicht; Normen aus der Richtlinienliste können weiter als Stand der Technik angewandt werden, begründen für Maschinen nach der Verordnung jedoch keine Konformitätsvermutung nach Artikel 20[7]. Die Kommission hat im Januar 2025 den Normungsauftrag M/605 an CEN und CENELEC erteilt und kann künftig zusätzlich technische Spezifikationen erlassen, die ebenfalls eine Konformitätsvermutung auslösen[8]. Konstruktion und Dokumentation sollten den Harmonisierungsstatus der angewandten Normen deshalb aktiv verfolgen und den geprüften Stand in der technischen Dokumentation festhalten.

Welche wesentlichen Änderungen bringt die neue Maschinenverordnung?

Die wesentlichen Änderungen der neuen Maschinenverordnung betreffen vor allem digitale Technologien; das System aus Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung bleibt bestehen. Die EU nennt als Ziele, die Sicherheitsanforderungen an den Stand der Technik anzupassen, neue Risiken digitaler Technologien abzudecken, Maschinen mit besonderem Risiko neu zu bewerten und papierbasierte Dokumentation zu verringern[9].

  • Cybersicherheit und Schutz gegen Korrumpierung (Anhang III, Ziffer 1.1.9): Der Anschluss an oder die Kommunikation mit anderen Einrichtungen darf keine gefährliche Situation auslösen. Sicherheitsrelevante Hardware muss gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Verfälschung geschützt sein, die Maschine muss Nachweise für Eingriffe sammeln, und sicherheitskritische Software und Daten sind zu kennzeichnen und zu schützen[5]. Für Betreiber berührt das auch die OT-Security der Anlage.
  • Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen (Anhang III, Ziffer 1.2.1): Steuerungen müssen auch böswilligen Versuchen Dritter standhalten, Sicherheitsfunktionen dürfen nicht über die in der Risikobeurteilung festgelegten Grenzen hinaus veränderbar sein, und bei drahtlosen Steuerungen darf ein Kommunikationsausfall keine Gefährdung erzeugen. Protokolle und Softwareversionen müssen der Marktaufsicht auf Anordnung bis zu fünf Jahre zugänglich bleiben, Daten über sicherheitsrelevante Entscheidungen ein Jahr nach der Aufzeichnung[5].
  • Lernende Systeme: Sicherheitsbauteile mit selbst entwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens und Maschinen mit entsprechenden eingebetteten Systemen fallen unter Anhang I. Die Risikobeurteilung muss auch Risiken einbeziehen, die erst nach dem Inverkehrbringen durch das sich entwickelnde Verhalten auftreten können. Adressiert wird nur KI, die für die Maschinensicherheit relevant ist; die übrigen KI-Fragen regelt die KI-Verordnung (EU) 2024/1689[5]. Seit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 kann die Kommission Anhang III um Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme ergänzen; solche delegierten Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028[1].
  • Digitale Betriebsanleitung und Konformitätserklärung (Artikel 10, Absatz 7): Beide dürfen digital bereitgestellt werden. Der Hersteller muss auf der Maschine angeben, wie der Zugang funktioniert, ein Format zum Ausdrucken, Herunterladen und Speichern bereitstellen und die Dokumente während der voraussichtlichen Lebensdauer, mindestens zehn Jahre, online verfügbar halten. Verlangt der Nutzer es zum Zeitpunkt des Kaufs, ist die Betriebsanleitung binnen eines Monats kostenlos in Papierform zu liefern; Sicherheitsinformationen für nichtprofessionelle Nutzer bleiben in Papierform[5].
  • Erweiterter Kreis der Wirtschaftsakteure: Neben Herstellern werden erstmals ausdrücklich Importeure, (Online-)Händler und Bevollmächtigte adressiert, einschließlich Gebrauchtmaschinenhändler. Für Importeure und Händler gelten erweiterte Pflichten, darunter eine strengere behördliche Meldepflicht[5][10].
  • Neubewertung von Anhang I: Der Katalog der Maschinen mit besonderem Risiko ist in Teil A und Teil B gegliedert. Teil A verlangt ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine benannte Stelle, in Teil B genügt bei Anwendung harmonisierter Normen die interne Fertigungskontrolle[5]. Die Kommission kann Anhang I seit dem 20. Juli 2024 per delegiertem Rechtsakt ändern (Artikel 6 und 47)[1].

Über die Technik hinaus schärft die Verordnung die Anforderungen an die Mensch-Maschine-Interaktion (Anhang III, Ziffer 1.1.6): Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung der Bediener auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein. Neu berücksichtigt wird auch die Koexistenz von Mensch und Maschine in einem gemeinsamen Raum ohne direkte Zusammenarbeit, etwa wenn Fahrzeuge und Personen denselben Bereich teilen[5].

Für Hersteller verlagert der Übergang Aufwand in die Dokumentation und in die IT. Die technische Dokumentation wächst um die neuen digitalen Nachweise, und die zehnjährige Online-Verfügbarkeit digitaler Dokumente verlangt eine Infrastruktur, die auch Ausfälle übersteht. Im Schadensfall trägt der Hersteller die Beweislast dafür, dass der Zugang bestand; die IHK Lippe zu Detmold weist zusätzlich auf Risiken der Wirtschaftsspionage hin, insbesondere durch automatisierte Auswertung mit KI-Tools[5]. Parallel laufen weitere EU-Vorhaben: Seit 2024 gilt die Ökodesign-Verordnung ESPR, und laut industrie.de (April 2026) wird der digitale Produktpass ab 2027 zunächst für Industrie- und Fahrzeugbatterien Pflicht und schrittweise auf mehr als 30 Produktgruppen ausgeweitet[11]. Wer Dokumentations- und Datenprozesse jetzt zusammenführt, bereitet sich auf beide Vorhaben zugleich vor.

Wann ist der Stichtag für die neue Maschinenverordnung?

Der Stichtag für die neue Maschinenverordnung ist der 20. Januar 2027: Ab diesem Datum gilt sie in vollem Umfang in allen Mitgliedstaaten der EU[5]. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Nicht Auftragseingang, Produktion oder Auslieferung an den Endkunden entscheiden, sondern dieser erste Marktzugang[5].

Eine Übergangsfrist, in der Hersteller zwischen altem und neuem Recht wählen könnten, gibt es nicht. Bis einschließlich 19. Januar 2027 in Verkehr gebrachte Maschinen folgen der Richtlinie und werden mit einer Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie geliefert; ab dem 20. Januar 2027 müssen Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen und eine EU-Konformitätserklärung tragen[5]. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die vor dem Stichtag nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern; EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Artikel 52)[5].

DatumWas giltRechtsgrundlage
19. Juli 2023Inkrafttreten der Verordnung, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt; Artikel 6 Absatz 7, 48 und 52 gelten[1]Artikel 54
20. Januar 2024Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel V, Artikel 26 bis 42)[1]Artikel 54 Buchstabe a
20. Juli 2024Befugnis der Kommission, Anhang I per delegiertem Rechtsakt zu ändern[1]Artikel 6, 47
24. Juli 2026Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt: Grundlage für KI-Anforderungen in Anhang III[1]Artikel 8, 47
20. Oktober 2026Artikel 50 Absatz 1 gilt: Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest[1]Artikel 50
20. Januar 2027Volle Anwendung der Verordnung; die 9. ProdSV tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft[4]Artikel 54
2. August 2028Frühester Geltungsbeginn delegierter Rechtsakte zu Hochrisiko-KI-Systemen[1]Artikel 8 Absatz 3

Die Tabelle fasst die Geltungsdaten aus Artikel 54 der konsolidierten Fassung zusammen. Für die Serienfertigung entsteht daraus eine Grauzone: Ob eine konkrete Maschine vor oder nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wird, lässt sich bei laufenden Projekten oft nicht exakt bestimmen. Die Vorbereitung lohnt deshalb schon jetzt: Risikobeurteilungen um digitale Gefährdungen erweitern, Dokumentations- und Bereitstellungsprozesse prüfen und klären, ob eigene Produkte unter die neuen Kategorien des Anhangs I fallen.

Wann wird die Maschinenrichtlinie abgelöst?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird am 20. Januar 2027 abgelöst: Sie gilt bis einschließlich 19. Januar 2027, danach ersetzt die Verordnung (EU) 2023/1230 sie vollständig[5]. In Deutschland tritt zum selben Zeitpunkt die 9. ProdSV außer Kraft, die die Richtlinie bislang national umsetzte[4].

  • Bis 19. Januar 2027: Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
  • Ab 20. Januar 2027: EU-Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) 2023/1230, digitale Bereitstellung zulässig.
  • In beiden Fällen: kombinierte EG-/EU-Konformitätserklärung möglich, wenn sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Für den Serienübergang hat die EU-Kommission nach Darstellung der IHK Lippe zu Detmold im Juli 2024 die kombinierte EG-/EU-Konformitätserklärung ermöglicht: Hersteller dürfen darin angeben, dass die Maschine, falls zutreffend, auch der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 entspricht[5]. Voraussetzung ist, dass sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die kombinierte Erklärung ersetzt keine fehlende Konformität, sie dokumentiert nur, dass beide Rechtsstände abgedeckt sind. Wer um den Stichtag herum ausliefert, spart damit Aufwand, weil eine einzige Erklärung beide Fälle abdeckt.

Betreiber sollten den Stichtag vor allem als Planungsgröße behandeln: Neue Beschaffungen ab 2027 kommen mit EU-Konformitätserklärung und digitalen Dokumenten, Bestandsmaschinen bleiben im laufenden Betrieb unverändert, und Umbauten an Bestandsmaschinen sind vorab auf eine wesentliche Veränderung zu prüfen. Hersteller nehmen Anforderungen der Verordnung, etwa zur Cybersicherheit, am besten schon jetzt in laufende Entwicklungen auf, statt sie auf den Stichtag zu verschieben[5].

Die Redaktion von GoMaschine begleitet diesen Übergang in Industrieanalysen, Vergleichen und technischen Erklärartikeln, mit offengelegten Kriterien, Quellen und Systemgrenzen statt Herstellerwerbung. Weitere Einordnungen lesen Sie im Ressort Industrie auf GoMaschine, zu Normen, Konformität und Instandhaltung etwa unter Maschinensicherheit.

Häufig gestellte Fragen

Wann tritt die neue Maschinenverordnung in Kraft?

Die Maschinenverordnung ist seit dem 19. Juli 2023 in Kraft und gilt ab dem 20. Januar 2027 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Bis zum 19. Januar 2027 gilt weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Darf die Betriebsanleitung künftig digital bereitgestellt werden?

Ja, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung dürfen digital bereitgestellt werden. Der Hersteller muss sie mindestens zehn Jahre online zugänglich halten und auf Verlangen beim Kauf binnen eines Monats kostenlos eine Papierfassung liefern; Sicherheitsinformationen für nichtprofessionelle Nutzer bleiben in Papierform.

Was ist eine wesentliche Veränderung einer Maschine?

Eine wesentliche Veränderung ist ein vom Hersteller nicht vorgesehener physischer oder digitaler Umbau, durch den eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko steigt. Wer ihn vornimmt, gilt als Hersteller und muss die Konformitätsbewertung neu durchführen.

Gibt es eine Übergangsfrist nach 2027?

Nein, es gilt ein fester Stichtag. Ab dem 20. Januar 2027 dürfen neue Maschinen nur noch nach den Anforderungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Verkehr gebracht werden.

Welche Rolle spielt Cybersicherheit in der neuen Verordnung?

Cybersicherheit wird über den Schutz gegen Korrumpierung (Anhang III, Ziffer 1.1.9) zur grundlegenden Sicherheitsanforderung. Steuerungen müssen vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten, und sicherheitsrelevante Software und Hardware-Schnittstellen sind gegen Verfälschung zu schützen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1230, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (EUR-Lex)
  2. pilz.com
  3. baua.de
  4. buzer.de
  5. ihk.de
  6. osha.europa.eu
  7. ce-copilot.de
  8. ibf-solutions.com
  9. eur-lex.europa.eu
  10. tuvsud.com
  11. industrie.de