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LieferkettenRegulierung

Lieferkettengesetz aktuell: Was gilt für Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten?

Lieferkettengesetz aktuell (Oktober 2026): Was für Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten gilt, was die Novelle ändert und wann die 5.000er-Schwelle kommt.

GoMaschine Team12 Min. Lesezeit
In diesem Artikel9
  1. Für wen ist das Lieferkettengesetz relevant?
  2. Ab wann gilt die CSDDD?
  3. Ist das Lieferkettengesetz sinnvoll?
  4. Wie ist der aktuelle Stand zum Lieferkettengesetz?
  5. Welche Änderungen wurden am Lieferkettengesetz vorgenommen?
  6. Welche Unternehmen sind vom Lieferkettengesetz betroffen?
  7. Was ist das Lieferkettengesetz einfach erklärt?
  8. Häufig gestellte Fragen
  9. Quellen
Symbolbild einer industriellen Lieferkette: Zulieferbetrieb mit Maschinen und Logistik im Werk, daneben Aktenordner mit Vertragsklauseln als Zeichen für Compliance-Anfragen von Großkunden
Symbolbild einer industriellen Lieferkette: Zulieferbetrieb mit Maschinen und Logistik im Werk, daneben Aktenordner mit Vertragsklauseln als Zeichen für Compliance-Anfragen von Großkunden

Für wen ist das Lieferkettengesetz relevant?

Direkt verpflichtet ist nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nur ein Unternehmen, das in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigte im Inland hat und seine Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, seinen Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat.[1] Ein Fertigungsbetrieb mit 400 oder 800 Mitarbeitern ist damit kein Adressat des Gesetzes. Er kann keine Bußgelder nach dem LkSG erhalten und ist nicht verpflichtet, eigene Risikoanalysen nach Paragraf 5 LkSG durchzuführen oder ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs sind nach der Darstellung des BAFA nur mittelbar betroffen: Das Gesetz wirkt sich auf sie nur aus, wenn sie in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen.[2]

Praktisch relevant wird das Gesetz für kleinere Zulieferer trotzdem, und zwar über die Geschäftsbeziehung zu verpflichteten Großkunden. Diese müssen ihre Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umsetzen und wenden sich dazu auch an Mittelständler, die selbst unter dem Schwellenwert liegen. Typische Formen sind Fragebögen, Selbstauskünfte und Verhaltenskodizes, sogenannte Codes of Conduct. Das BAFA weist darauf hin, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind.[2]

  • Fragebögen zu Arbeitsbedingungen, Umweltthemen und Risikostandards im eigenen Betrieb
  • Selbstauskünfte über die eigene Beschaffung, etwa zu Rohstoffquellen oder Vorstufen
  • Verhaltenskodizes (Codes of Conduct), die der Kunde vertraglich vereinbart haben will
  • Nachweise zu eigenen Schulungen, Kontrollen oder Zertifizierungen im Umfeld der Menschenrechts- und Umweltsorgfalt

Wichtig ist die Trennung zwischen Zusammenarbeit und Pflichtüberwälzung. Das Gesetz legt die Sorgfaltspflichten beim verpflichteten Unternehmen ab. Gegenüber unmittelbaren Zulieferern sieht es unter anderem vertragliche Zusicherungen vor, dass der Zulieferer die verlangten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert, sowie angemessene vertragliche Kontrollmechanismen (Paragraf 6 Absatz 4 LkSG).[3] Die gesetzliche Verantwortung des Großkunden wird damit nicht auf den Mittelständler übertragen. Das BAFA stellt dazu klar, dass eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer nicht zulässig ist und die verpflichteten Unternehmen die Sorgfaltspflichten in eigener Verantwortung erfüllen müssen.[2]

Ablauf in vier Kästen: Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, der Großkunde stellt eine Anfrage mit Fragebogen, Code of Conduct oder Vertragsklausel, der hervorgehobene Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten hat keine eigenen Pflichten und liefert Antworten und Nachweise zurück.
Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten erreicht das LkSG über die Anfragen verpflichteter Kunden; die Pflichten selbst dürfen nicht auf sie übertragen werden.

Für die Geschäftsleitung eines Fertigungs-KMU heißt das: Es geht nicht darum, ein eigenes Compliance-System nach LkSG-Muster aufzubauen, sondern um nachvollziehbare, belastbare Antworten auf Kundenanfragen und um eine realistische Einschätzung der eigenen Kette. Umgekehrt empfiehlt das BAFA den verpflichteten Unternehmen, bei Zulieferern nur die Informationen anzufordern, die sie für eine angemessene Risikoanalyse tatsächlich benötigen.[2]

Ab wann gilt die CSDDD?

Die EU-Lieferkettenrichtlinie, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), war ursprünglich als Nachfolgerin des deutschen LkSG mit deutlich breiterem Anwendungsbereich geplant. Mit dem Omnibus-I-Paket hat die EU die Anwendung verschoben und den Kreis der unmittelbar verpflichteten Unternehmen erheblich verkleinert. Nach einer Einigung mit dem Parlament im Dezember 2025 nahm der Rat das Paket am 24. Februar 2026 endgültig an.[4]

EckpunktRegelung nach dem Omnibus-I-Paket
GeltungsbereichUnternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro[5]
DrittstaatsunternehmenErfasst ab mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der EU[5]
Umsetzungsfrist MitgliedstaatenBis zum 26. Juli 2028[5]
Start der Anwendung26. Juli 2029[5]
SanktionenGeldbußen von höchstens 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes[5]

Für die Zielgruppe ist die Folge klar: Ein Schwellenwert von mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz liegt weit über dem, was auch größere deutsche Zulieferer im Maschinenbau und in der Fertigung typischerweise erreichen. Die allermeisten Unternehmen unterhalb dieser Größenordnung bleiben auch nach 2029 nur mittelbar betroffen, nämlich als Lieferant eines Unternehmens, das unter die CSDDD fällt. Deutschland muss die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen;[4] der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 eine 1:1-Umsetzung angekündigt.[6]

Ist das Lieferkettengesetz sinnvoll?

Ob das Lieferkettengesetz sinnvoll ist, hängt davon ab, wie man den Zielkonflikt zwischen Schutzanspruch und Verwaltungsaufwand gewichtet. Auf der einen Seite steht der Schutzanspruch: Das LkSG regelt erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette und orientiert sich an den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011. Das Gesetz selbst zählt als geschützte Rechtspositionen unter anderem Verbote von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung in der Beschäftigung, Verstößen gegen die Koalitionsfreiheit, unzureichendem Arbeitsschutz und Umweltschädigungen auf.[7]

Auf der anderen Seite steht das Entlastungsargument. Bundesregierung und Wirtschaftsverbände sehen den Bürokratieaufwand, insbesondere für mittelständische Unternehmen, als zu hoch an. Daraus erklären sich die Rückführungen des Jahres 2025: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen und die Aufsichtspraxis wurde zurückgefahren. Die Bundesregierung begründet die Novelle ausdrücklich mit dem Ziel, Unternehmen von Bürokratie zu entlasten.[8] Das Gesetz selbst formuliert die Sorgfaltspflichten als angemessene Bemühenspflicht, nicht als Erfolgspflicht: Unternehmen müssen in angemessener Weise auf Risiken reagieren, abgestuft nach ihrem Einflussvermögen und ihrem Verursachungsbeitrag.[9]

  • Dafür spricht: Erstmals besteht eine gesetzliche Grundlage für menschenrechtliche Sorgfalt entlang der Lieferkette, abgestuft nach Einflussmöglichkeit und Verursachungsbeitrag[10]
  • Dagegen spricht: Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessene Maßnahmen“, wenig praktische Erfahrungswerte und ein sehr breiter Anwendungsbereich, der hohe Transparenz in der gesamten Kette voraussetzt[5]
  • Offen bleibt: Die Bemühenspflicht bleibt auch nach der geplanten Entlastungsnovelle bestehen; der Schutzanspruch wird nicht aufgehoben, sondern in seiner Durchsetzung reduziert[11]

Redaktionelle Einordnung: Ob das Gesetz in dieser Form das richtige Instrument ist, hängt von der Bewertung ab, welchen Beitrag verbindliche Pflichten gegenüber freiwilligen Ansätzen leisten und welchen Verwaltungsaufwand man kleinen und mittleren Unternehmen zumuten will. Beide Positionen werden von Verbänden und Bundesregierung vertreten; ein abschließendes Urteil ist aus der aktuellen Rechtslage allein nicht ableitbar.

Wie ist der aktuelle Stand zum Lieferkettengesetz?

Das LkSG gilt unverändert weiter, bis der Gesetzgeber es ändert oder durch die Umsetzung der CSDDD ersetzt.[12] Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes beschlossen (Drucksache 21/2474); der Bundestag hat ihn am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.[13] Er soll die Berichtspflicht rückwirkend streichen und den Bußgeldkatalog verkleinern, war bis Mitte Oktober 2026 aber nicht verabschiedet.[14] Am 2. Juli 2026 beschloss der Koalitionsausschuss zudem, das LkSG ab Herbst auf Großkonzerne ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz zu beschränken.[6] Bis zu einem verabschiedeten Gesetz bleibt es bei der Schwelle von 1.000 Beschäftigten.

Vier Schwellen auf einer Achse der Beschäftigtenzahl: LkSG ab 2023 ab 3.000, LkSG seit 2024 ab 1.000, Koalitionsplan vom 2. Juli 2026 ab 5.000 (noch kein Gesetz), CSDDD ab Juli 2029 über 5.000; hervorgehoben der Bereich unter 1.000, den keine Schwelle erfasst.
Ein Zulieferer mit weniger als 1.000 Beschäftigten ist nach keiner der geltenden oder geplanten Schwellen direkt verpflichtet; die Umsatzschwellen von LkSG-Plan und CSDDD sind nicht dargestellt.
  1. 3. September 2025: Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG (Drucksache 21/2474)[14]
  2. Herbst 2025: Das BAFA stellt auf Weisung die Prüfung der Unternehmensberichte ein und verhängt Bußgelder nur noch bei besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen[14]
  3. 16. Januar 2026: Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Arbeit und Soziales[13]
  4. 2. Juli 2026: Der Koalitionsausschuss beschließt, den Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz zu begrenzen[6]
  5. 26. Juli 2028: Frist für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht; die Unternehmen wenden sie ab dem 26. Juli 2029 an[4]

Die Übergangslogik dahinter: Die Bundesregierung plant, das LkSG durch ein Gesetz zu ersetzen, das die CSDDD umsetzt, und es bis dahin zur Entlastung der Unternehmen anzupassen.[12] Für Zulieferer bedeutet der aktuelle Stand: Die Kundenanfragen aus der Sorgfaltspflicht ihrer Großkunden laufen weiter, denn die Pflichten der verpflichteten Unternehmen ruhen nicht.

Welche Änderungen wurden am Lieferkettengesetz vorgenommen?

Der Regierungsentwurf vom 3. September 2025 setzt an zwei Stellen an: bei der Berichtspflicht, die rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023 entfallen soll, und bei den Bußgeldtatbeständen. Die unternehmensinterne Dokumentationspflicht bliebe dagegen bestehen.[14]

BereichBislangNach dem Regierungsentwurf (nicht verabschiedet)
Berichtspflicht (Paragraf 10 Absatz 2 bis 4 LkSG)Jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten[11]Soll ersatzlos wegfallen, rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023; das BAFA prüft die Berichte schon seit Herbst 2025 nicht mehr[11]
Bußgeldtatbestände (Paragraf 24 Absatz 1 LkSG)13 Ordnungswidrigkeiten[11]Vier Tatbestände: fehlende Präventions- oder Abhilfemaßnahmen und fehlendes Abhilfekonzept, jeweils bei menschenrechtlichen Risiken (Paragrafen 6, 7 und 9), sowie ein fehlendes Beschwerdeverfahren (Paragraf 8)[11]
Nicht mehr bußgeldbewehrtBußgeldrisiko unter anderem bei fehlendem Menschenrechtsbeauftragten und fehlenden Risikoanalysen[11]Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragten und Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen künftig nicht mehr bußgeldbewehrt sein[11]
DokumentationspflichtFortlaufende unternehmensinterne Dokumentation[11]Bleibt uneingeschränkt bestehen[11]
Inkrafttreten–Am Tag nach der Verkündung; bis Mitte Oktober 2026 hat der Bundestag den Entwurf nicht verabschiedet[11]

Für Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten würde sich durch diese Novelle unmittelbar nichts ändern, denn diese Pflichten trafen sie ohnehin nicht. Indirekt wäre die Änderung aber spürbar: Verpflichtete Großkunden müssten keine öffentlichen Berichte mehr erstellen, ihre Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfeprozesse sowie ihr Beschwerdeverfahren blieben jedoch bestehen. Die Nachfrage an die Lieferkette, also Fragebögen, Verhaltenskodizes und vertragliche Zusicherungen, entfällt dadurch nicht.[11]

Welche Unternehmen sind vom Lieferkettengesetz betroffen?

Der Anwendungsbereich des LkSG wurde in zwei Stufen eingeführt und richtet sich nach der Zahl der in der Regel im Inland Beschäftigten. Maßgeblich ist, dass Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßiger Sitz in Deutschland liegen; ausländische Unternehmen sind erfasst, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland mit entsprechend vielen Beschäftigten haben. In Konzernen zählen die Inlandsbeschäftigten aller konzernangehörigen Gesellschaften bei der Obergesellschaft mit.[1]

StufeZeitpunktErfasst
Erste StufeSeit 1. Januar 2023Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland und Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland[10]
Zweite StufeSeit 1. Januar 2024Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland[10]
LeiharbeitnehmerAnrechnungsregelLeiharbeitnehmer zählen beim Entleiher mit, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt[10]
AuslandsbezugGeltungsbereichAuch ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, wenn sie dort in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigte haben[10]

Die Reichweite in der Tiefe der Kette ist abgestuft. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer. Mittelbare Zulieferer, also Betriebe in den tieferen Gliedern der Lieferkette bis hin zum Rohstofflieferanten, werden erst einbezogen, wenn das verpflichtete Unternehmen substantiierte Kenntnis hat, das heißt tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht möglich erscheinen lassen. Dann muss es anlassbezogen eine Risikoanalyse durchführen, Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verankern und ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung umsetzen.[15]

Zur Einordnung der Sanktionen im geltenden Recht: Je nach Verstoß sind Geldbußen von bis zu 800.000 Euro möglich, bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro durchschnittlichem Jahresumsatz für bestimmte Verstöße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.[16] Ab einer rechtskräftigen Geldbuße von 175.000 Euro kann ein Unternehmen zudem für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.[17] Die Aufsichtspraxis des BAFA hat diese Möglichkeiten seit Herbst 2025 deutlich eingeschränkt, und der Regierungsentwurf würde den Bußgeldkatalog zusätzlich verkleinern.

Was ist das Lieferkettengesetz einfach erklärt?

Das Lieferkettengesetz verpflichtet große Unternehmen, dafür Sorge zu tragen, dass Menschenrechte und Umweltstandards in ihren Lieferketten eingehalten werden, abgestuft nach ihrer Einflussmöglichkeit. Es orientiert sich an den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. Der Gesetzgeber erwartet von den Unternehmen einen „unternehmerisch sorgfältigen“ Prozess, kein garantiertes Ergebnis.[11]

  • Risikomanagement und Risikoanalyse: Identifizieren, welche Teile der eigenen Produktions- und Lieferkette besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen[5]
  • Grundsatzerklärung: Eine von der Unternehmensleitung getragene Erklärung zur Menschenrechtsstrategie, verankert in den Geschäftsabläufen[5]
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen: Zum Beispiel vertragliche Menschenrechtsklauseln mit Zulieferern, Schulungen und risikobasierte Kontrollen; bei eingetretenen Verstößen unverzügliche Abhilfe[5]
  • Beschwerdeverfahren: Ein Mechanismus, über den Betroffene und Hinweisgeber auf mögliche Verletzungen aufmerksam werden können[11]
  • Dokumentation: Fortlaufende unternehmensinterne Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen; die öffentliche Berichtspflicht soll nach dem Regierungsentwurf entfallen[11]

Für Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten lässt sich daraus eine einfache Handlungslogik ableiten: keine eigenen Berichte, keine eigene Bußgeldpflicht, aber nachvollziehbare Antworten auf Kundenanfragen. Das setzt voraus, dass der Betrieb die eigene Kette kennt, weiß, wo seine kritischen Vorprodukte herkommen, und zu Arbeitsbedingungen, Umweltthemen und bestehenden Kontrollen glaubhaft Auskunft geben kann. Wer hier strukturiert antwortet, statt Fragebögen ad hoc zu beantworten, reduziert Aufwand und Abhängigkeit von einzelnen Großkunden zugleich.[5]

Rechtsstand dieses Artikels, 15. Oktober 2026: LkSG in der geltenden Fassung, Regierungsentwurf vom 3. September 2025 (nicht verabschiedet), Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 und die geänderte CSDDD mit Anwendung ab 26. Juli 2029. Wie der deutsche Gesetzgeber die CSDDD im Detail umsetzt, war bei Redaktionsschluss noch offen. Weitere Einordnungen lesen Sie im Ressort Industrie auf GoMaschine:

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Lieferkettengesetz für Zulieferer unter 1.000 Mitarbeitern?

Nein, direkt gilt es nicht. Das LkSG verpflichtet seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Kleinere Zulieferer sind aber mittelbar betroffen, weil verpflichtete Kunden über Fragebögen, Selbstauskünfte und Verhaltenskodizes Informationen anfordern, um ihren eigenen Pflichten nachzukommen.

Wird das Lieferkettengesetz abgeschafft?

Nein, Stand Mitte Oktober 2026 gilt es weiter. Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 einen Entwurf beschlossen, der die Berichtspflicht streichen und die Bußgeldtatbestände reduzieren soll; verabschiedet ist er nicht. Langfristig soll das LkSG durch die Umsetzung der EU-Richtlinie CSDDD ersetzt werden.

Ab wann gilt die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD?

Nach den Beschlüssen zum Omnibus-I-Paket wenden betroffene Unternehmen die CSDDD ab dem 26. Juli 2029 an. Erfasst sind nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 26. Juli 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Müssen Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten Berichte einreichen?

Nein. Die Berichtspflicht richtet sich ohnehin nur an verpflichtete Unternehmen und soll nach dem Regierungsentwurf rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023 entfallen. Das BAFA prüft die Unternehmensberichte bereits seit Herbst 2025 nicht mehr. Zulieferer müssen aber weiterhin Kundenanfragen beantworten können.

Was passiert bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz?

Nach geltendem Recht drohen je nach Verstoß Geldbußen von bis zu 800.000 Euro, bei sehr großen Unternehmen bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der Regierungsentwurf würde den Katalog von dreizehn auf vier Tatbestände verkleinern. Schon heute verhängt das BAFA auf Weisung Bußgelder nur noch bei besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen.

Können Großkunden ihre LkSG-Pflichten an Zulieferer übertragen?

Nein. Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig. Verpflichtete Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten in eigener Verantwortung erfüllen und risikobasiert vorgehen, also nur die Informationen anfordern, die sie für eine angemessene Risikoanalyse tatsächlich benötigen.

Welche Unternehmen sind direkt vom Lieferkettengesetz betroffen?

Seit dem 1. Januar 2023 Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland, seit dem 1. Januar 2024 solche mit mindestens 1.000, jeweils mit Sitz oder Hauptverwaltung in Deutschland oder einer inländischen Zweigniederlassung. Leiharbeitnehmer zählen mit, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Gilt das Lieferkettengesetz bald erst ab 5.000 Beschäftigten?

Das ist geplant, aber noch nicht Gesetz. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, das LkSG auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz zu begrenzen. Bis zu einem verabschiedeten Gesetz bleibt es bei der Schwelle von 1.000 Beschäftigten.

Quellen

  1. § 1 LkSG – Anwendungsbereich
  2. bafa.de
  3. § 6 LkSG – Präventionsmaßnahmen
  4. Clifford Chance: Omnibus I concludes CSDDD and CSRD reforms (24.02.2026)
  5. ihk.de
  6. epo.de: Koalitionsausschuss zum Lieferkettengesetz (02.07.2026)
  7. gesetze-im-internet.de
  8. bundesregierung.de
  9. gesetze-im-internet.de
  10. ihk.de
  11. offenbach.ihk.de
  12. BMAS: Gesetz zur Änderung des LkSG
  13. Deutscher Bundestag: Erste Lesung, 16.01.2026
  14. BT-Drucksache 21/2474 (Regierungsentwurf, 29.10.2025)
  15. § 9 LkSG – Mittelbare Zulieferer
  16. § 24 LkSG – Bußgeldvorschriften
  17. § 22 LkSG – Ausschluss von der Vergabe